Montag, 24. November 2008

Massiver Rechtsbruch bei Rejuvenate Worldwide
geschrieben von: Zentralredaktion am 24.11.2008, 15:38 Uhr

Wie schon so häufig bei Markteintritten US-amerikanischer Networkfirmen, schert sich auch Neuling Rejuvenate Worldwide nicht um die hierzulande geltenden Regeln. Vertrieben werden Produkte, die für den amerikanischen Markt bestimmt sind und somit weder den Etikettierungsvorschriften des § 4 NemV noch der Kosmetikverordnung entsprechen. Ein Produkt steht darüber hinaus im Verdacht, als nicht zugelassenes Arzneimittel eingestuft zu werden. Die Produkte werden direkt aus den USA versendet. Sofern es Probleme mit dem Zoll gibt, sind die Vertriebspartner angewiesen zu behaupten, es handele sich um Proben.

Beworben werden die Produkte von dem Unternehmen unter Verstoß von § 5 Abs. 1 UWG mit irreführenden Angaben, wie z.B. „Sehen Sie bis zu 10 Jahre jünger aus nach den ersten Anwendungen.“ oder „Verlieren Sie bis zu 10 Pfund in zwei Tagen!“

Irreführend dürfte auch die Aussage des Unternehmens sein, es handele sich um den “größten Weltstart aller Zeiten”. Vorsicht ist darüber hinaus geboten bei Werbeaussagen, die ein Produkt als „einzigartig“ darstellen. Denn bei all diesen Aussagen gilt: Sind sie nicht eindeutig belegbar, so sind sie rechtlich nicht haltbar und damit unzulässig.

Hinsichtlich der Verantwortung hält sich das Unternehmen Rejuvenate Worldwide vornehm zurück und belässt es bei seinem Sitz in Texas, während für den europäischen Markt die Vertriebspartner für die unzulässigen Produkte und die rechtswidrigen Werbeaussagen ein zustehen haben.

Nun hat das Landgericht Hamburg (AZ 407 O 180/08) am 27.10.08 eine Einstweilige Verfügung gegen Rejuvenate-Vertriebspartner wegen verbotener Werbung erlassen und untersagt:

1. für das Lebensmittel „Renew“ wie folgt zu werben:
„Verlieren Sie bis zu 10 Pfund in zwei Tagen“

2. für das Kosmetikprodukt „Ageless“ wie folgt zu werben:

a. „Speziell entwickelt und mit weltweit allen effektiven Anti-Aging-Wirkstoffen bietet Rejuvenate Worldwide das ERSTE und EINZIGARTIGE Gesichtspflegeprodukt an.“

b. „Sehen Sie bis zu 10 Jahre jünger aus nach den ersten Anwendungen.“

Die Antragsstellerin hatte dabei nicht einmal zu beweisen, dass die angegriffenen Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen, da diese derartig übertrieben sind, dass das Gericht nach eigener Kenntnis davon ausging, dass sie wissenschaftlich nicht haltbar sind.

Mit freundlicher Genehmigung: http://www.mlm-recht.de

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